Die föderal lizenzierte Digital-Asset-Bank Anchorage Digital hat am 10. Juni ein öffentliches Kommentarschreiben zu den begleitenden Anti-Geldwäsche-Regeln (AML) des US-Finanzministeriums im Rahmen des GENIUS Act eingereicht und darin ausdrücklich einheitliche Compliance-Standards für regulierte Stablecoin-Emittenten befürwortet. Gleichzeitig stellt Anchorage eine zentrale Forderung: Die Aufsichtsbehörden müssten die Grenzen der Sanktions-Compliance-Verantwortung von Emittenten im Zweitmarkt klären – also dann, wenn ein Token den Emittenten verlassen hat und sich frei zwischen Börsen, Wallets und Kartenorganisationen bewegt. Damit äußert sich zum ersten Mal ein führender Verwahrer öffentlich zu der Frage, „wie weit die Compliance-Verantwortung reicht“, seitdem der GENIUS Act in die Phase der Umsetzungsdetails eingetreten ist.
Redaktionelle Einordnung: Was bedeutet das konkret für USDT-Kartennutzer?
Vorab das Fazit: Dies ist ein Kommentarschreiben, keine bereits geltende Regel. In den nächsten 7 Tagen wird sich an keiner Karte, die Sie besitzen, irgendetwas ändern. Dennoch zeigt es eine Richtung auf, in die sich die Regulierung zunehmend verengt: Die Prüfung der „Herkunft der Coins“ durch Emittenten wird tiefer in die Transaktionskette hineingetrieben.
Der Kern des Streits um die Zweitmarktverantwortung lautet: Wenn ein USDT-Token von einer sanktionierten Adresse über fünf Transaktionsebenen weitergereicht wird und schließlich auf Ihrem virtuellen Kartenkonto landet – sollte, kann und muss der Emittent diesen Pfad zurückverfolgen? Anchorage möchte eine klare Grenze, „bis zu welcher Ebene“ diese Verantwortung reicht. Sollten die Aufsichtsbehörden letztlich festlegen, dass Emittenten für nachvollziehbare Zweitmarkttransfers haften, würden nachgelagerte Kartenanbieter – insbesondere jene mit Clearing-Beziehungen zu regulierten Verwahrern – gezwungen sein, die Prüfung der On-Chain-Herkunft bereits auf die Einzahlungsebene vorzuverlagern.
Für unterschiedliche Nutzerszenarien:
- Nutzer regulierter Börsenkarten (z. B. Coinbase Card, Bybit Card) werden innerhalb von 30 Tagen wahrscheinlich noch nichts spüren, sollten aber im 90-Tage-Fenster mit einer steigenden Wahrscheinlichkeit rechnen, dass bei der Einzahlung von USDT eine Herkunftsangabe verlangt wird – insbesondere bei Mitteln aus Mixern, P2P-OTC-Handel oder neu erstellten Adressen.
- Nutzer asiatischer virtueller Karten (z. B. MPCard Asia Elite) sind kurzfristig weniger betroffen, da deren Clearing nicht direkt an das GENIUS-Rahmenwerk des US-Finanzministeriums gebunden ist. Sollte der USDT-Emittent selbst jedoch seine Richtlinien verschärfen, wären die Auswirkungen branchenweit spürbar.
Das ist kein Grund zur Panik, sondern ein Hinweis darauf: Eine „saubere On-Chain-Herkunft der Mittel“ wird sich von einem Plus-Punkt zu einer Grundvoraussetzung wandeln.
Historischer Vergleich: Nicht dasselbe wie die USDC-Entkopplung von 2023
Viele werden diese Nachricht mit der kurzzeitigen Entkopplung von USDC im März 2023 infolge der Risiken bei der Silicon Valley Bank in Verbindung bringen – tatsächlich zeigt sie jedoch in die entgegengesetzte Richtung. Damals ging es um eine Vertrauenskrise auf der Reservevermögensseite: Im Fokus stand die Frage, „ob hinter diesem Coin tatsächlich Geld steht“. Die aktuelle Diskussion um die AML-Regeln des GENIUS Act betrifft dagegen die Compliance auf der Umlaufseite: Im Fokus steht, „durch wessen Hände dieser Coin gegangen ist“.
Der passendere Vergleich ist der Fall der OFAC-Sanktionierung von Tornado Cash im August 2022. Damals stellte sich genau dieselbe Frage: Wie überträgt sich die Sanktionsverantwortung auf Protokollebene auf nachgelagerte regulierte Akteure? Das Ergebnis war, dass zahlreiche Börsen begannen, Mittel, die „jemals mit einer sanktionierten Adresse in Berührung gekommen waren“, pauschal einzufrieren – wobei auch regulierte Gelder mancher Nutzer versehentlich betroffen waren. Anchorages Schreiben lässt sich im Kern so zusammenfassen: Lasst nicht erneut das Chaos von 2022 zu, bei dem sich die Verantwortung grenzenlos ausweitete und nachgelagerte Akteure pauschal einfroren – die Aufsicht solle die Grenzen klar definieren.
Gemeinsamkeit: Beides sind Spannungsfälle, in denen sich Sanktions-Compliance auf nachgelagerte Akteure überträgt. Unterschied: Diesmal gibt es mit dem GENIUS Act eine gesetzliche Grundlage, und Verwahrer setzen sich bereits vor der endgültigen Regelgestaltung aktiv für klare Standards ein, statt erst im Nachhinein reagieren zu müssen.
Regulatorische Auswirkungen: Grenzen zwischen eindeutig erlaubt, Grauzone und Verbot
Der GENIUS Act ist der föderale US-Rahmen für zahlungsbezogene Stablecoins. Sobald die begleitenden AML-Regeln in Kraft treten, werden sie Stablecoin-Emittenten mit Sitz in den USA oder solche, die US-Nutzer bedienen, direkt binden. Im Vergleich:
- Eindeutig konform: Nutzung von USDT/USDC über lizenzierte Emittenten mit vollständigem KYC und nachvollziehbarer Mittelherkunft.
- Grauzone: Mittel nach mehrschichtigen Zweitmarkttransfers – genau der Bereich, für den Anchorage Klarheit fordert. Bislang gibt es keine eindeutige Regel dazu, „bis zu welcher Ebene“ zurückverfolgt werden muss.
- Eindeutig hochriskant: Mittel, die direkt von sanktionierten Adressen oder Mixing-Diensten stammen.
US-Nutzer sollten diese Entwicklung besonders im Blick behalten – Details dazu in unserem US-Compliance-Leitfaden. Hongkong, Singapur und andere Standorte, die eigene Stablecoin-Verordnungen anwenden, sind direkt weniger stark vom GENIUS Act betroffen, doch lassen sich Ausstrahlungseffekte auf der Emittentenebene kaum vermeiden – siehe dazu die unterschiedlichen Regulierungswege in Hongkong-Compliance und Singapur-Compliance.
Wichtige Meilensteine, die es im Blick zu behalten gilt
- Ende der öffentlichen Kommentierungsfrist: Regeln des Finanzministeriums haben in der Regel ein Kommentarfenster von 30–60 Tagen. Zu beobachten ist, ob sich neben Anchorage auch andere Emittenten (Circle, mit Tether verbundene Einheiten) äußern.
- Endgültiger Wortlaut zur „Grenze der Zweitmarktverantwortung“: Ob Formulierungen wie „nachvollziehbare Ebenenanzahl“ oder eine „Ausnahme für gutgläubige Inhaber“ auftauchen, entscheidet über die Compliance-Last nachgelagerter Kartenanbieter.
- Aktualisierung der Einzahlungsbedingungen großer Börsenkarten: Zu beobachten, ob Coinbase, Bybit und andere in den kommenden Quartalen ihre Anforderungen an Herkunftsnachweise bei USDT-Einzahlungen ändern.
- Reaktion der USDT-Emittenten auf die Regulierung: Ob Tether angesichts der verschärften US-Regulierung seine Compliance-Offenlegung anpasst.
Redaktionelle Empfehlung
- Nutzer beliebiger USDT-Kreditkarten: Aktuell ist kein Handeln erforderlich. Es handelt sich um die Kommentarphase, die Regeln sind noch nicht in Kraft.
- Wer regelmäßig über P2P, OTC-Handel oder häufig neu erstellte Adressen auf sein Kartenkonto einzahlt: Es empfiehlt sich, ab sofort klare Nachweise zur Mittelherkunft aufzubewahren (Transaktions-Screenshots, Herkunftsplattform) – dies ist der kostengünstigste Schutz für den Fall künftiger Compliance-Verschärfungen.
- US-Nutzer, die eine neue Karte bei einer regulierten Börse beantragen möchten: Ein Antrag ist weiterhin möglich, es empfiehlt sich jedoch, die Einzahlungsbedingungen erst nach dem Ende der genannten Kommentierungsfrist zu bestätigen, um Prozessänderungen nach Inkrafttreten der Regel zu vermeiden.
- Wer Lösungen mit unabhängiger Clearing-Struktur bevorzugt, die nicht direkt an das US-GENIUS-Clearing gebunden sind: Hierzu siehe unseren Test von MPCard sowie die 5 sehenswerten Karten für 2026 – allerdings gilt: Ausstrahlungseffekte der Regulierung auf Emittentenebene betreffen die gesamte Branche, keine Karte ist vollständig immun gegen die Aufsicht über Stablecoins auf oberster Ebene.
Weiterführende Compliance-Hintergründe finden Sie auf der offiziellen Website des Finanzministeriums sowie im Originalbericht von Cointelegraph. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald die Regel in die nächste Phase eintritt.