Auf EU-Ebene existieren nur MiCA (Regulierungsrahmen) und DAC8 (Informationsmeldung), die Steuersätze werden weiterhin von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Das bedeutet: Dieselbe USDT-Karte kann in Berlin, Paris, Madrid oder Amsterdam völlig unterschiedlich versteuert werden. Im Folgenden werden vier repräsentative Länder analysiert, abschließend gibt es praktische Hinweise für grenzüberschreitend ansässige Personen.
Deutschland: Steuerfrei nach 1 Jahr Haltefrist
Deutschland ordnet Krypto-Assets als „privates Veräußerungsgeschäft” ein (§23 EStG). Wer sein USDT länger als 12 Monate hält, bevor er es zum Bezahlen mit der Karte oder Verkauf nutzt, dessen Kapitalgewinn ist steuerfrei; bei kürzerer Haltedauer wird der Gewinn dem persönlichen Einkommensteuersatz zugerechnet (bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag).
Da USDT als Stablecoin nur geringe Kursschwankungen aufweist, sind die Gewinne innerhalb eines Jahres theoretisch begrenzt – jede einzelne Kartenzahlung stellt jedoch ein eigenständiges Veräußerungsereignis dar, das in der Jahressteuererklärung zusammengefasst werden muss. Die jährliche Freigrenze liegt bei 1.000 Euro (seit 2024 angehoben von 600 Euro).
Frankreich: 30 % PFU-Pauschalsteuer
Frankreich wendet auf Kapitalgewinne aus Krypto-Assets die PFU (Prélèvement Forfaitaire Unique) mit einem einheitlichen Satz von 30 % an, davon 12,8 % Einkommensteuer und 17,2 % Sozialabgaben. Nach Auffassung der französischen Steuerbehörde (DGFiP) gilt eine USDT-Kartenausgabe als „Umwandlung digitaler Vermögenswerte in gesetzliche Zahlungsmittel” und löst damit ein steuerpflichtiges Ereignis aus.
Beträgt die jährliche Gesamtsumme der Krypto-Veräußerungen nicht mehr als 305 Euro, entfällt die Meldepflicht; darüber hinaus muss das Formular Cerfa 2086 ausgefüllt werden.
Spanien: progressiv von 19 % bis 28 %
Spanien ordnet Krypto-Gewinne den „Sparerträgen” zu und besteuert sie progressiv gestaffelt: unter 6.000 Euro 19 %, 6.000 bis 50.000 Euro 21 %, 50.000 bis 200.000 Euro 23 %, 200.000 bis 300.000 Euro 27 % und über 300.000 Euro 28 % (seit 2023).
Zusätzlich müssen im Ausland gehaltene Krypto-Assets über 50.000 Euro über das Formular Modelo 721 gemeldet werden. Bei Ausgaben mit USDT-Karten ausländischer Kartenanbieter fällt der Zahlungsweg unter diese Meldepflicht.
Niederlande: Box-3-Vermögenssteuer
Die Niederlande verfolgen den ungewöhnlichsten Ansatz: Es kommt nicht darauf an, wie viel verkauft oder verdient wurde, sondern der am 1. Januar jeden Jahres gehaltene Nettowert der Krypto-Assets wird im Box 3 (Sparen und Investieren) besteuert. Ab 2024 wechselt Box 3 schrittweise zu einem Modell, das auf tatsächlichen Erträgen basiert; für Krypto-Assets wird eine angenommene jährliche Rendite von rund 6 % zugrunde gelegt, die anschließend mit 36 % besteuert wird.
Das bedeutet: Auch wenn das USDT-Guthaben das ganze Jahr über unangetastet bleibt, fällt bei ausreichend hohem Bestand jährlich Steuer an; umgekehrt löst eine Kartenzahlung selbst keine zusätzliche Veräußerungssteuer aus.
Redaktionelle Empfehlung
Do: Bewahren Sie Kontoauszüge zu jeder Einzahlung und Kartenzahlung auf – sobald DAC8 greift, melden Kartenanbieter und Börsen Daten an die Steuerbehörde Ihres Wohnsitzstaats. Nur wenn die Belege stimmig sind, lässt sich die Kostenbasis nachvollziehbar erklären. Don’t: Gehen Sie nicht davon aus, dass „USDT als Stablecoin keine Gewinne erzeugt” – die Steuergesetze der meisten Länder knüpfen an das „Veräußerungsereignis” an, nicht an die Höhe des Gewinns.
Weitere szenariobasierte Gebühren und Kartenauswahl finden Sie unter USDT-Karten für EU-Bürger, im EU-Compliance-Überblick sowie im Grundlagenartikel Was ist eine U-Karte.
Dieser Artikel stellt eine redaktionelle Einschätzung dar und ist keine Steuerberatung. Für konkrete Meldungen konsultieren Sie bitte einen lokal zugelassenen Steuerberater.